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Kann ich eine Marke anmelden, wenn es diese als Firmennamen im Handelsregister gibt?
In Deutschland ist es grundsätzlich möglich, einen Firmennamen im Handelsregister einzutragen, ohne diesen als Marke anzumelden. Wenn jedoch bereits eine Firma mit dem Namen „Mustermann GmbH“ im Handelsregister eingetragen ist, ohne dass dieser Name als Marke geschützt wurde, kann dies bei einer späteren Anmeldung des Namens als Marke zu rechtlichen Problemen führen. Es gibt zwei wesentliche rechtliche Bereiche, die hierbei zu beachten sind: das Unternehmensrecht und das Markenrecht.Unternehmensrecht (Firmenrecht)Im Handelsregister ist der Name „Mustermann GmbH“ bereits eingetragen, was bedeutet, dass dieser Name für das betreffende Unternehmen einen gewissen Schutz genießt. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist es nicht gestattet, einen Firmennamen zu wählen, der mit einem bereits eingetragenen Namen verwechselt werden könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Name auch als Marke eingetragen ist oder nicht.Wenn Sie also den Namen „Mustermann“ für Ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen möchten, besteht die Möglichkeit, dass dies zu einer Verwechslungsgefahr führt. Sollte der Name „Mustermann GmbH“ bereits bekannt sein und in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich agieren, könnte die Eintragung des Namens „Mustermann“ als Firmenname in Konflikt mit den Rechten der bereits eingetragenen Firma geraten.Markenrecht
Das Markenrecht schützt Namen, Slogans und Logos, die für Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden, und gewährt deren Inhaber exklusive Rechte. Wenn der Name „Mustermann“ noch nicht als Marke eingetragen wurde, könnten Sie diesen Namen theoretisch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke anmelden.Jedoch könnte der Inhaber der „Mustermann GmbH“ gegen die Markenanmeldung vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass seine Firma durch den Markenschutz des Namens benachteiligt wird oder eine Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn die „Mustermann GmbH“ den Namen nicht als Marke eingetragen hat, könnte das Unternehmen trotzdem Rechte an diesem Namen durch die Bekanntheit und Verwendung im geschäftlichen Verkehr erwerben.Falls der Name „Mustermann“ bereits in der Öffentlichkeit mit der „Mustermann GmbH“ assoziiert wird, kann dies den Markenschutz für den Namen „Mustermann“ erschweren, selbst wenn dieser nicht als Marke eingetragen wurde. Das Markenrecht schützt vor allem vor der Verwechslungsgefahr und würde daher eine Anmeldung des Namens als Marke behindern, wenn der Name in einer ähnlichen Branche oder im gleichen Marktumfeld bereits bekannt ist.Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es rechtliche Hürden geben kann, wenn Sie den Namen „Mustermann“ als Marke anmelden möchten, während dieser bereits als Firmenname im Handelsregister eingetragen ist. Es ist daher ratsam, vor der Markenanmeldung eine gründliche Markenrecherche durchzuführen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
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